Artikel 1
Der Verein Kirchliche Mitte, gegründet als „ Theologisch-kirchliche Gesellschaft" im Jahre 1859, ist ein Zusammenschluss von engagierten Kirchengliedern, Pfarrerinnen/Pfarrern zum Dienst an den Reformierten Kirchen Bern - Jura - Solothurn. Er stellt sich auf den Glaubensgrundsatz des Bibelwortes 1. Kor. 3.11:
"Das Fundament ist gelegt; Jesus Christus. Niemand kann ein anderes legen".
Sitz der Kirchlichen Mitte ist Bern.
Artikel 2
Die Kirchliche Mitte bezweckt vor allem:
Zu den Aufgaben der Kirchlichen Mitte gehören:
Die Synodemitglieder bilden die Fraktion der Kirchlichen Mitte in der Kirchensynode Kirche Bern - Jura - Solothurn.
Artikel 3
Der Kirchlichen Mitte kann beitreten, wer ihren Grundsätzen beipflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und gibt sie der Mitgliederversammlung bekannt.
Artikel 4
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der Kirchlichen Mitte.
Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Das austretende Mitglied bleibt für das laufende Kalenderjahr beitragspflichtig.
Auf Antrag des Vorstandes kann die Hauptversammlung ein Mitglied ausschliessen, das den Interessen der Kirchlichen Mitte entgegenwirkt.
Artikel 5
Die Organe der Kirchlichen Mitte sind:
Artikel 6
Die ordentliche Hauptversammlung findet jedes Jahr im Frühling statt.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren (unter Nennung der Gründe) von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder ist innert acht Wochen eine ausserordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Vorbehalten bleibt Art. 16.
Stimm- und Wahlrecht Zu den Anlässen der Kirchlichen Mitte können Gäste eingeladen werden, sie besitzen jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
Artikel 7
Die ordentliche Hauptversammlung erledigt folgende Geschäfte:
Artikel 8
Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung. Wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder es verlangt, so muss geheim abgestimmt werden. Die Präsidentin/der Präsident stimmt mit, bei Stimmengleichheit steht ihr/ihm der Stichentscheid zu.
Artikel 9
Die Wahlen werden in offener Abstimmung vorgenommen, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder geheime Wahl beschliesst. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten das einfache Mehr. Es ist stets eine Mehrheit notwendig.
Artikel 10
Der Vorstand besteht aus:
Er wird für vier Jahre gewählt und ist wieder wählbar.
Artikel 11
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte, die Durchführung der Versammlungsbeschlüsse und vertritt die Kirchliche Mitte nach aussen.
Ein Mitglied des Vorstandes nimmt das Präsidium der Fraktion wahr.
Der Vorstand befasst sich insbesondere mit:
Artikel 12
Die beiden Revisorinnen/Revisoren werden für vier Jahre gewählt und sind für eine weitere Amtsdauer wieder wählbar. Sie prüfen die Jahresrechnung und unterbreiten der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag.
Artikel 13
Der Vorstand befindet über das Inkasso.
Artikel 14
Für die Verbindlichkeiten der Kirchlichen Mitte haftet einzig das
Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Artikel 15
Anträge auf Abänderung oder Ergänzung der Statuten müssen dem
Vorstand bis spätestens vier Monate vor der nächsten Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden.
Statutenänderungen sind nur gültig, wenn sie von zwei Dritteln der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder gutgeheissen werden.
Artikel 16
Die Auflösung der Kirchlichen Mitte kann nur erfolgen, wenn zwei Drittel aller Mitglieder dies verlangen.
verbleibt bei der Auflösung ein Vermögen, so bestimmt die
Hauptversammlung über dessen Verwendung.
Artikel 17
Diese Statuten sind an der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. März 2006 in Bern genehmigt worden.
Sie ersetzen diejenigen vom 20.02.1952, einschliesslich der Ergänzungen vom 14.02.1956 und vom 27.02.1980.
Die Präsidentin:
Ruth Ammann
Der Sekretär:
Fritz Schwendener